(1)
Das Land fördert die Beratung der landwirtschaftlichen Unternehmen. Das Land unterstützt die Unternehmen finanziell bei der Inanspruchnahme der vom Land anerkannten Beraterinnen und Berater durch Gewährung von Beratungskostenzuschüssen.
(2)
Die fachliche Beratung der landwirtschaftlichen Unternehmen ist darauf gerichtet, die eigenverantwortliche Entscheidung zur wirtschaftlichen Führung des Unternehmens und zur stärkeren Berücksichtigung ökologischer Anforderungen zu ermöglichen.
(3)
Das Land gewährleistet eine angemessene Fortbildung der anerkannten Beraterinnen und Berater und unterstützt diese bei der qualifizierten Einarbeitung von Nachwuchskräften in Vorbereitung auf das Anerkennungsverfahren.
(4)
Das Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt wird ermächtigt, durch Verordnung die Anerkennung zu regeln und dabei das Verfahren und Anforderungen insbesondere an die Qualifikation und Fortbildung festzulegen, um zu gewährleisten, daß nur fachlich geeignete Beraterinnen und Berater im Rahmen der geförderten Beratung tätig werden.
(5)
Das Land schafft die Voraussetzungen für eine angemessene sozio-ökonomische Beratung.
(6)
Die für Versuchs- und Untersuchungsaufgaben zuständigen Einrichtungen wirken unterstützend durch die Erarbeitung von fachlichen Grundsätzen und Beratungsunterlagen.