Jurafuchs

§ 2

LwG LSA
Aufgaben der Landwirtschaft
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Stand 1997-10-28
Die Landwirtschaft dient auch der Allgemeinheit, insbesondere durch
1.
die Erzeugung qualitativ hochwertiger pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse sowie nachwachsender Rohstoffe,
2.
die Erhaltung, Gestaltung und Pflege der Kulturlandschaft,
3.
die Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen, durch ordnungsgemäße Landbewirtschaftung und artgerechte Tierhaltung,
4.
die Erhaltung und Entwicklung der regionalen Wirtschaftsstruktur im ländlichen Raum.

Meine Notizen

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