(1)
Der ländliche Raum ist als eigenständiger Wirtschafts-, Wohn-, Erholungs-, Sozial-, Arbeits-, Kultur- und ökologischer Ausgleichsraum unter Berücksichtigung der Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesentwicklung zu fördern.
(2)
Zur Infrastrukturverbesserung, Steigerung der Wirtschaftlichkeit der Unternehmen und zur Erschließung der Landschaft, auch zu Erholungszwecken, werden wasserwirtschaftliche Maßnahmen und der Bau ländlicher Wege gefördert.