(1)
Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 19 Abs. 3 Satz 1 Bienenvölker anderer Zuchtlinien als die von der Belegstelle gehaltenen Bienenvölker in dem Schutzbezirk hält oder dorthin verbringt, ohne dass dies für besondere Zuchtzwecke zugelassen ist,
2.
einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
(2)
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.