Jurafuchs

§ 17

LwG LSA
Gemeinnütziges Siedlungsunternehmen
Teil 3 Erhaltung, Gestaltung und Entwicklung der Kulturlandschaft
Stand 1997-10-28
(1)
Das gemeinnützige Siedlungsunternehmen des Landes im Sinne des § 1 des Reichssiedlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191), das nach Maßgabe der Anlage I Kapitel VI Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 1017) fortgilt, hat als Organ der staatlichen Agrar- und Strukturpolitik die Aufgabe, zur Verbesserung der Lebensverhältnisse im ländlichen Bereich beizutragen. Es steht unter der Aufsicht der Landesregierung.
(2)
Das gemeinnützige Siedlungsunternehmen hat, unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, die von ihm erworbenen Grundstücke unmittelbar oder im Wege des Tausches zur Verbesserung der Agrar- und Infrastruktur zu verwenden. Landwirtschaftliche Grundstücke, die durch Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem Reichssiedlungsgesetz oder mit staatlicher Finanzierungshilfe erworben werden, daraus erzielte Pachteinnahmen, Erlöse aus Veräußerungen von Grundstücken oder Rechten an solchen sowie von Gebietskörperschaften und sonstigen Dritten bereitgestellte Grundstücke sind in einem Bodenfonds zu vereinigen.
(3)
Das Siedlungsunternehmen verwaltet und verwendet die Flächen des Bodenfonds nach kaufmännischen Gesichtspunkten im Einvernehmen mit den örtlich und sachlich zuständigen Behörden; die Vergütungen für die Leistungen des Unternehmens werden dem Fonds entnommen.
(4)
Das Land kann dem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen für den Ankauf von Land Mittel zur Verfügung stellen.

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