Landwirtschaftlich genutzter Boden darf nur in begründeten Ausnahmefällen der Nutzung entzogen oder in der landwirtschaftlichen Nutzung beschränkt werden.
§ 15
LwG LSAEntzug von Boden
Teil 3 Erhaltung, Gestaltung und Entwicklung der Kulturlandschaft
Stand 1997-10-28