Jurafuchs

§ 19

LwG LSA
Bienenbelegstellen
Teil 4 Schutz von Belegstellen für Bienen
Stand 1997-10-28
(1)
Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Schutzbezirke um Bienenbelegstellen auszuweisen, zu ändern oder aufzulösen. In der Verordnung nach Satz 1 können nähere Bestimmungen zum Schutz der Bienenbelegstellen getroffen werden, insbesondere über
1.
die Errichtung von Schutzbezirken für Belegstellen einschließlich ihrer Voraussetzungen,
2.
die zum Schutz der Belegstellen erforderlichen Verbote und Verhaltenspflichten,
3.
die Einführung, die Voraussetzungen und das Verfahren einer Zulassungspflicht für das Betreiben von Belegstellen sowie
4.
die Errichtung von Schutzbezirken in Sachsen-Anhalt für Belegstellen anderer Bundesländer im Grenzbereich zu Sachsen-Anhalt.

Vor dem Erlass der Verordnung ist der Landesimkerverband Sachsen-Anhalt e.V. anzuhören.

(2)
Der Schutzbezirk ist unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten für Belegstellen in der Regel mit einem Radius von mindestens sieben Kilometern bis maximal zehn Kilometern festzusetzen.
(3)
Im Schutzbezirk einer Bienenbelegstelle ist es verboten, Bienenvölker oder Drohnen anderer Zuchtlinien als die von der Belegstelle gehaltenen Bienenvölker zu halten oder dorthin zu verbringen. Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, in der Verordnung nach Absatz 1 für besondere Zuchtzwecke Ausnahmen zuzulassen. Für die Haltung im Schutzbezirk oder die Verbringung von Bienenvölkern gleicher Zuchtlinien in den Schutzbezirk ist die vorherige Bestätigung des zuständigen Amtstierarztes über die Einhaltung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften erforderlich.
(4)
Widerrechtlich in Schutzbezirken aufgestellte Bienenvölker sind unverzüglich zu entfernen. Kommt ein Bienenhalter dieser Pflicht trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde nicht nach, so kann diese Zwangsmittel einsetzen und insbesondere die Rückführung der Bienenvölker zum Heimatstandort auf Kosten und Gefahr des Eigentümers durchführen.

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