Jurafuchs

§ 12

LwG LSA
Ländliche Entwicklung
Teil 3 Erhaltung, Gestaltung und Entwicklung der Kulturlandschaft
Stand 1997-10-28
Bei den Ämtern für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten werden zur Einbeziehung der Landkreise und kreisfreien Städte in die Gestaltung der ländlichen Entwicklung der Amtsbezirke Arbeitsgemeinschaften eingerichtet, in denen die Landkreise und kreisfreien Städte mit Sitz und Stimme vertreten sind. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung insbesondere zu regeln:
1.
die Zusammensetzung der Arbeitsgemeinschaften,
2.
den Sitzungsrhythmus,
3.
den erstmaligen Vorsitz der Arbeitsgemeinschaften und den anschließenden regelmäßigen Wechsel des Vorsitzes zwischen den Landkreisen und den Ämtern für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten,
4.
die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaften,
5.
die Aufgaben der Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten als Geschäftsstelle für die Arbeitsgemeinschaften,
6.
die Einrichtung von Regionalbudgets für Maßnahmen der integrierten ländlichen Entwicklung.

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