(1)
Für die Schaffung von Beherbergungseinrichtungen für Urlaub und Freizeit auf dem Lande und für Maßnahmen zur Direktvermarktung können Zuschüsse gewährt werden.
(2)
Diese Zuschüsse können abweichend von § 4 auch Personen gewährt werden, die in der Landwirtschaft im Haupt- oder Nebenberuf tätig sind oder waren. Die Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes sind zu beachten.
(3)
Die wirtschaftliche Lage der antragstellenden Personen und Unternehmen ist bei der Bewilligung der Förderungsmittel zu berücksichtigen.