(1)
Das Land fördert unter Berücksichtigung und zur Ergänzung der Förderungsmaßnahmen des Bundes und der Europäischen Gemeinschaft die Aufgaben nach § 2 im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
(2)
Die Förderung soll die Eigeninitiative anregen und die Selbsthilfe unterstützen und ergänzen, ohne daß dadurch die Freiheit der Entscheidung und die Verantwortlichkeit der geförderten Personen und Unternehmen beeinträchtigt wird.
(3)
Die Förderung erfolgt unabhängig von der Rechtsform der geförderten Personen und Unternehmen. Das Land hat bei allen Maßnahmen und Förderprogrammen auf Gleichbehandlung der verschiedenen Rechts- und Erwerbsformen in der Landwirtschaft zu achten.
(4)
Der Erhalt und die Erschließung neuer Arbeitsplätze im ländlichen Raum unter besonderer Berücksichtigung von Frauenarbeitsplätzen sind weiteres Ziel der Förderung.
(5)
Die Förderung kann insbesondere durch Gewährung von Zuschüssen, öffentlichen Darlehen, zinsverbilligten Kapitalmarktdarlehen und Bürgschaftsgarantien erfolgen.
(6)
Bei der Förderung sind die Belange des Umwelt- und Naturschutzes sowie die Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.
(7)
Die finanzielle Förderung setzt einen Antrag voraus. Ein Rechtsanspruch auf Förderung auf Grund dieses Gesetzes besteht nicht.
(8)
Das Land prüft die bestimmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel. Es kann die hierfür erforderlichen Auskünfte verlangen und Einsicht in die Geschäftsunterlagen nehmen.