Wird durch behördliche Maßnahmen in landwirtschaftliche Nutzungsrechte eingegriffen, so richtet sich eine Ausgleichs- und Entschädigungsleistung nach den Vorschriften, auf denen diese Maßnahmen beruhen.
§ 16
LwG LSAAusgleichs- und Entschädigungsleistungen
Teil 3 Erhaltung, Gestaltung und Entwicklung der Kulturlandschaft
Stand 1997-10-28