(1)
Für die Erzeugung qualitativ hochwertiger und verbrauchergerechter Lebensmittel ist zu sorgen. Dabei ist den Erkenntnissen der Ernährungswissenschaft und der Gesundheitsvorsorge Rechnung zu tragen. Das Land fördert diese Aufgabe durch Beratung der erzeugenden sowie der be- und verarbeitenden Unternehmen und durch Aufklärung der Verbraucherinnen und Verbraucher.
(2)
Die für Forschungs-, Versuchs- und Untersuchungsaufgaben zuständigen öffentlichen Einrichtungen haben Produktionsverfahren im Interesse der Erzeugung einwandfreier Lebensmittel laufend zu überprüfen und weiterzuentwickeln.
(3)
Programme der Selbstkontrolle landwirtschaftlicher Produkte, die dem vorbeugenden Verbraucher- und Gesundheitsschutz dienen, können gefördert werden.