Jurafuchs

§ 1

MedienG LSA
Anwendungsbereich
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Stand 2013-01-02
(1)
Dieses Gesetz regelt:
1.
Veranstaltung von Rundfunk durch private Rundfunkveranstalter,
2.
Verbreitung und die Zugänglichmachung von Rundfunkprogrammen und von Telemedien,
3.
Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten, die zur Übertragung von Rundfunk und von Telemedien geeignet und bestimmt sind, soweit nicht abweichende gesetzliche oder staatsvertragliche Regelungen bestehen,
4.
Finanzierung besonderer Aufgaben nach § 112 des Medienstaatsvertrages und Medienforschung sowie
5.
die Medienanstalt Sachsen-Anhalt (MSA).
(2)
Die Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf die Telemedien richtet sich nach § 1 Abs. 7 und 8 des Medienstaatsvertrages.
(3)
Für Fernsehveranstalter, sofern sie nicht bereits aufgrund der Niederlassung deutscher Rechtshoheit unterliegen, gelten die Rechtsvorschriften des Landes Sachsen-Anhalt auch, wenn eine in Deutschland gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke genutzt wird. Im Übrigen kommt § 1 Abs. 3 Satz 2 des Medienstaatsvertrages zur Anwendung.
(4)
Die Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf Teleshoppingkanäle richtet sich nach § 1 Abs. 6 des Medienstaatsvertrages.
(5)
Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für nicht bundesweite Angebote und Medienplattformen die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages.
(6)
Für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter gelten die durch Staatsvertrag getroffenen Regelungen.

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