Die Sicherung der Meinungsvielfalt im bundesweit verbreiteten Fernsehen richtet sich nach den §§ 59 bis 68 des Medienstaatsvertrages.
§ 9
MedienG LSASicherung der Meinungsvielfalt im bundesweit verbreiteten Fernsehen
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Stand 2013-01-02