Jurafuchs

§ 64

MedienG LSA
Übergangsvorschriften
Abschnitt 9 Schlussvorschriften
Stand 2013-01-02
(1)
Bestehende Zulassungen, Zuordnungen und Zuweisungen gelten bis zu deren Ablauf fort. Die Möglichkeit einer Beanstandung, eines Widerrufs oder einer Rücknahme nach den Vorschriften dieses Gesetzes bleiben unberührt.
(2)
§ 7 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 7 des Medienstaatsvertrages gilt nicht für Sendungen, die vor dem 19. Dezember 2009 produziert wurden.
(3)
Die Zusammensetzung sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Versammlung bleiben vom Tag des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bis zum Ablauf der laufenden Amtszeit der Versammlung unberührt.

Meine Notizen

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