Verstößt ein Anbieter einer Medienplattform gegen die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages oder des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, gilt § 109 des Medienstaatsvertrages entsprechend.
§ 38f
MedienG LSAMaßnahmen durch die Medienanstalt Sachsen-Anhalt
Abschnitt 5 Übertragungskapazitäten
Stand 2013-01-02