Jurafuchs

§ 38d

MedienG LSA
Zugangsbedingungen zu Medienplattformen
Abschnitt 5 Übertragungskapazitäten
Stand 2013-01-02
(1)
Die Zugangsbedingungen, insbesondere Entgelte und Tarife, sind gegenüber der Medienanstalt Sachsen-Anhalt offenzulegen.
(2)
Entgelte und Tarife sind im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes so zu gestalten, dass auch regionale und lokale Angebote zu angemessenen Bedingungen verbreitet werden können. Die Vorschriften des Abschnittes 3 bleiben unberührt.
(3)
Können sich die betroffenen Anbieter nicht über die Aufnahme eines Angebots in eine Medienplattform oder die Bedingungen der Aufnahme einigen, kann jeder der Beteiligten die Medienanstalt Sachsen-Anhalt anrufen. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt wirkt unter den Beteiligten auf eine sachgerechte Lösung hin.

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