Jurafuchs

§ 61

MedienG LSA
Behandlung von Rechtsverstößen bei der Weiterverbreitung von Rundfunk
Abschnitt 7 Aufsichtsbefugnisse der Medienanstalt Sachsen-Anhalt und Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt
Stand 2013-01-02
(1)
Verstößt ein inländisches Rundfunkprogramm gegen die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages, so beanstandet die Medienanstalt Sachsen-Anhalt den Verstoß gegenüber der für die Zulassung des Rundfunkveranstalters zuständigen Landesmedienanstalt.
(2)
Verstößt ein ausländisches Rundfunkprogramm gegen die in § 37 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 103 Abs. 1 und 2 des Medienstaatsvertrages genannten Anforderungen, so beanstandet die Medienanstalt Sachsen-Anhalt dies gegenüber dem Rundfunkveranstalter und den nach europäischen rundfunkrechtlichen Bestimmungen zu beteiligenden Stellen.
(3)
Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt ist berechtigt, die Weiterverbreitung von Rundfunk nach Maßgabe von § 37 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 103 Abs. 1 Satz 2 des Medienstaatsvertrages auszusetzen.

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