(1)
Verstößt ein inländisches Rundfunkprogramm gegen die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages, so beanstandet die Medienanstalt Sachsen-Anhalt den Verstoß gegenüber der für die Zulassung des Rundfunkveranstalters zuständigen Landesmedienanstalt.
(2)
Verstößt ein ausländisches Rundfunkprogramm gegen die in § 37 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 103 Abs. 1 und 2 des Medienstaatsvertrages genannten Anforderungen, so beanstandet die Medienanstalt Sachsen-Anhalt dies gegenüber dem Rundfunkveranstalter und den nach europäischen rundfunkrechtlichen Bestimmungen zu beteiligenden Stellen.
(3)
Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt ist berechtigt, die Weiterverbreitung von Rundfunk nach Maßgabe von § 37 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 103 Abs. 1 Satz 2 des Medienstaatsvertrages auszusetzen.