(1)
Private Rundfunkveranstalter sind verpflichtet, der Medienanstalt Sachsen-Anhalt gemäß Artikel 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen die dort aufgeführten Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Diese leitet die Informationen an die rechtsaufsichtsführende Behörde weiter.
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend, soweit rechtsverbindliche Berichtspflichten des Landes zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Einrichtungen bestehen. Satz 1 gilt auch für Teleshoppingkanäle.
(3)
Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt ist verpflichtet, diese Informationen an die zuständige oberste Landesbehörde weiterzuleiten.