(1)
Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter von privatem Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Abs. 5 Satz 3 die dort genannten Informationen im Rahmen des Gesamtangebots nicht leicht, unmittelbar und ständig zugänglich macht,
2.
Großereignisse entgegen § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 13 Abs. 1 oder 3 des Medienstaatsvertrages verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ausstrahlt,
3.
entgegen § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Satz 2 des Medienstaatsvertrages in der Werbung oder im Teleshopping Techniken zur unterschwelligen Beeinflussung einsetzt,
4.
entgegen § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Satz 3 des Medienstaatsvertrages Werbung oder Teleshopping nicht dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen absetzt,
5.
entgegen § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Satz 1 des Medienstaatsvertrages eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung vornimmt, ohne die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kennzeichnen,
6.
entgegen § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 5 Satz 2 des Medienstaatsvertrages eine Dauerwerbesendung nicht zu Beginn als Dauerwerbesendung ankündigt oder während ihres gesamten Verlaufs als solche kennzeichnet,
7.
entgegen § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 6 Satz 1 des Medienstaatsvertrages virtuelle Werbung in Sendungen oder beim Teleshopping einfügt,
8.
entgegen § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 7 Satz 1 des Medienstaatsvertrages Schleichwerbung, Themenplatzierung oder entsprechende Praktiken betreibt,
9.
entgegen § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 7 Satz 2 des Medienstaatsvertrages Produktplatzierung in Nachrichtensendungen, Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen, Regionalfensterprogrammen nach § 59 Abs. 4 des Medienstaatsvertrages, Fensterprogrammen nach § 65 des Medienstaatsvertrages, Sendungen religiösen Inhalts oder Kindersendungen betreibt,
10.
entgegen § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 9 des Medienstaatsvertrages Werbung oder Teleshopping politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art verbreitet,
11.
entgegen § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 7 Satz 4 oder 5 des Medienstaatsvertrages auf eine Produktplatzierung nicht eindeutig hinweist oder sie nicht zu Beginn und zum Ende einer Sendung oder bei deren Fortsetzung nach einer Werbeunterbrechung oder im Hörfunk durch einen gleichwertigen Hinweis angemessen kennzeichnet,
12.
entgegen § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages Übertragungen von Gottesdiensten oder Sendungen für Kinder durch Rundfunkwerbung oder Teleshopping-Spots unterbricht,
13.
entgegen den in § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 3 des Medienstaatsvertrages genannten Voraussetzungen Filme mit Ausnahme von Serien, Reihen und Dokumentarfilmen sowie Kinofilme und Nachrichtensendungen durch Rundfunkwerbung oder Teleshopping unterbricht,
14.
entgegen § 7 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages nicht eindeutig auf das Bestehen einer Sponsoring-Vereinbarung hinweist oder nicht eindeutig zu Beginn oder am Ende der gesponserten Sendung auf den Sponsor hinweist,
15.
entgegen § 7 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 3 und 4 des Medienstaatsvertrages unzulässig gesponserte Sendungen verbreitet,
16.
entgegen § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages die zulässige Dauer der Werbung überschreitet,
17.
entgegen § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages Teleshopping-Fenster verbreitet, die keine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben, oder entgegen § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Satz 2 des Medienstaatsvertrages Teleshopping-Fenster verbreitet, die nicht optisch und akustisch klar als solche gekennzeichnet sind,
18.
entgegen § 12, § 19 Abs. 1 oder § 19 Abs. 2 ohne Zulassung Rundfunkprogramme veranstaltet,
19.
entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 53 des Medienstaatsvertrages ein zulassungspflichtiges, aber nicht zulassungsfähiges Rundfunkprogramm verbreitet,
20.
entgegen § 29 Abs. 1 Sendezeiten einräumt oder
21.
entgegen § 31 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder § 56 Abs. 1 und 7 der Informationspflicht nicht nachkommt.
Ordnungswidrig handelt auch, wer
1.
entgegen § 56 Abs. 3 Satz 1 und 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 55 Abs. 6 des Medienstaatsvertrages eine Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung nicht unverzüglich der Medienanstalt Sachsen-Anhalt mitteilt,
2.
entgegen § 56 Abs. 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 55 Abs. 7 des Medienstaatsvertrages nicht unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderjahres der Medienanstalt Sachsen-Anhalt gegenüber eine Erklärung darüber abgibt, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach § 62 des Medienstaatsvertrages maßgeblichen Beteiligungs- und Zurechnungstatbeständen eine Veränderung eingetreten ist,
3.
entgegen § 56 Abs. 3 Satz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 63 Satz 1 des Medienstaatsvertrages es unterlässt, geplante Veränderungen anzumelden,
4.
entgegen § 55 Abs. 1 Satz 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 57 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages seinen Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht nicht fristgerecht erstellt und bekannt macht,
5.
entgegen § 37 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 103 Abs. 2 Satz 1 oder 3 des Medienstaatsvertrages die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt und die Anzeige nicht durch den Anbieter einer Medienplattform vorgenommen wurde,
6.
entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 oder 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 79 Abs. 2 Satz 1 oder 2 des Medienstaatsvertrages den Betrieb einer Medienplattform nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt oder entgegen § 38 Abs. 3 Satz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 79 Abs. 2 Satz 3 des Medienstaatsvertrages eine wesentliche Änderung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt,
7.
entgegen § 38a Abs. 3 Satz 1 und 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 80 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Medienstaatsvertrages Rundfunkprogramme, einschließlich des HbbTV-Signals, rundfunkähnliche Telemedien oder Teile davon inhaltlich oder technisch verändert, im Zuge ihrer Abbildung oder akustischen Wiedergabe vollständig oder teilweise mit Werbung, Inhalten aus Rundfunkprogrammen oder rundfunkähnlichen Telemedien, einschließlich Empfehlungen oder Hinweisen hierauf, überlagert oder ihre Abbildung zu diesem Zweck skaliert oder einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte in Angebotspakete aufnimmt oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarktet oder öffentlich zugänglich macht,
8.
entgegen § 38b Abs. 1 Satz 1 oder § 38b Abs. 2 Satz 2 oder 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 81 Abs. 2 oder § 81 Abs. 3 des Medienstaatsvertrages die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die zu verbreitenden Programme nicht oder in nicht ausreichendem Umfang oder nicht zu den vorgesehenen Bedingungen zur Verfügung stellt oder entgegen § 38b Abs. 4 Satz 3 oder 6 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 81 Abs. 5 Satz 2 des Medienstaatsvertrages die Belegung von infrastrukturgebundenen Medienplattformen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt,
9.
entgegen § 38c Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 82 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages Rundfunk, rundfunkähnliche Telemedien und Telemedien nach § 19 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages beim Zugang zu Medienplattformen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Angeboten ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt,
10.
entgegen § 38c Abs. 2 Satz 1 oder 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 82 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Medienstaatsvertrages die Verwendung oder Änderung eines Zugangsberechtigungssystems oder einer Schnittstelle für Anwendungsprogramme und die Entgelte hierfür nicht unverzüglich anzeigt oder entgegen § 38c Abs. 2 Satz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 82 Abs. 3 Satz 3 des Medienstaatsvertrages der Medienanstalt Sachsen-Anhalt auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,
11.
entgegen § 38d Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 83 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages die Zugangsbedingungen nicht oder nicht vollständig gegenüber der Medienanstalt Sachsen-Anhalt offenlegt oder entgegen § 38d Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 83 Abs. 2 Satz 1 des Medienstaatsvertrages Entgelte oder Tarife nicht so gestaltet, dass auch regionale und lokale Angebote zu angemessenen Bedingungen verbreitet werden können,
12.
entgegen § 38e Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages der Medienanstalt Sachsen-Anhalt auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen nicht unverzüglich vorlegt,
13.
entgegen § 38e Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 86 Abs. 3 des Medienstaatsvertrages auf Nachfrage gegenüber Anbietern von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages die tatsächliche Sortierung, Anordnung und Abbildung von Angeboten und Inhalten, die Verwendung ihrer Metadaten sowie im Rahmen eines berechtigten Interesses Zugangsbedingungen nach § 83 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages nicht mitteilt,
14.
entgegen § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 18 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages bei Telemedien den Namen oder die Anschrift oder bei juristischen Personen den Namen oder die Anschrift des Vertretungsberechtigten nicht oder nicht richtig verfügbar hält,
15.
entgegen § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 18 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages bei Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten einen Verantwortlichen nicht oder nicht richtig angibt,
16.
entgegen einer vollziehbaren Anordnung durch die Medienanstalt Sachsen-Anhalt nach § 1 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 109 Abs. 1 Satz 2 des Medienstaatsvertrages, auch in Verbindung mit § 109 Abs. 3 Satz 1 des Medienstaatsvertrages, ein Angebot nicht sperrt,
17.
entgegen § 1 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 109 Abs. 4 Satz 3 des Medienstaatsvertrages Angebote gegen den Abruf durch die Medienanstalt Sachsen-Anhalt sperrt,
18.
entgegen § 7 Abs. 2 Satz 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 74 Satz 1 oder 2 des Medienstaatsvertrages, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Satz 2 des Medienstaatsvertrages, in der Werbung oder im Teleshopping Techniken zur unterschwelligen Beeinflussung einsetzt,
19.
entgegen § 7 Abs. 2 Satz 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 74 Satz 1 oder 2 des Medienstaatsvertrages, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Satz 3 des Medienstaatsvertrages, Werbung oder Teleshopping nicht dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Angebotsteilen absetzt,
20.
entgegen § 7 Abs. 2 Satz 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 74 Satz 1 oder 2 des Medienstaatsvertrages, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 6 Satz 1 des Medienstaatsvertrages, virtuelle Werbung in seine Angebote einfügt,
21.
entgegen § 7 Abs. 2 Satz 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 74 Satz 1 oder 2 des Medienstaatsvertrages, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 4 des Medienstaatsvertrages, das verbreitete Bewegtbildangebot durch die Einblendung von Werbung ergänzt, ohne die Werbung eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kennzeichnen,
22.
entgegen § 7 Abs. 2 Satz 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 74 Satz 1 oder 2 des Medienstaatsvertrages, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 5 Satz 2 des Medienstaatsvertrages, ein Bewegtbildangebot nicht als Dauerwerbung kennzeichnet oder während ihres gesamten Verlaufs als solche kennzeichnet,
23.
entgegen § 7 Abs. 2 Satz 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 74 Satz 1 oder 2 des Medienstaatsvertrages, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 7 Satz 1 des Medienstaatsvertrages, Schleichwerbung, Themenplatzierung oder entsprechende Praktiken betreibt,
24.
entgegen § 7 Abs. 2 Satz 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 74 Satz 1 oder 2 des Medienstaatsvertrages, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 7 Satz 2 des Medienstaatsvertrages, Produktplatzierung in Nachrichtensendungen, Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen, Regionalfensterprogrammen nach § 59 Abs. 4 des Medienstaatsvertrages, Fensterprogrammen nach § 65 des Medienstaatsvertrages, Sendungen religiösen Inhalts oder Kindersendungen betreibt,
25.
entgegen § 7 Abs. 2 Satz 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 74 Satz 1 oder 2 des Medienstaatsvertrages, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 7 Satz 4 oder 5 des Medienstaatsvertrages, auf eine Produktplatzierung nicht eindeutig hinweist oder sie nicht zu Beginn und zum Ende einer Sendung oder bei deren Fortsetzung nach einer Werbeunterbrechung oder im Hörfunk durch einen gleichwertigen Hinweis angemessen kennzeichnet,
26.
entgegen § 7 Abs. 2 Satz 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 74 Satz 1 oder 2 des Medienstaatsvertrages, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 9 des Medienstaatsvertrages, Werbung oder Teleshopping politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art verbreitet,
27.
entgegen § 7 Abs. 2 Satz 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 74 Satz 1 oder 2 des Medienstaatsvertrages, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages, in das Bewegtbildangebot eines Gottesdienstes oder in die Bewegtbildangebote für Kinder Rundfunkwerbung entsprechende Werbung oder Teleshopping-Spots integriert,
28.
gemäß den in § 7 Abs. 2 Satz 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 74 Satz 1 oder 2 des Medienstaatsvertrages, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 des Medienstaatsvertrages, genannten Voraussetzungen in Filme mit Ausnahme von Serien, Reihen und Dokumentarfilmen sowie Kinofilme und Nachrichtensendungen Werbung, Fernsehwerbung entsprechende Werbung oder Teleshopping integriert,
29.
entgegen § 7 Abs. 2 Satz 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 74 Satz 1 oder 2 des Medienstaatsvertrages, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages, bei einem gesponserten Bewegtbildangebot nicht eindeutig auf das Bestehen einer Sponsoring-Vereinbarung hinweist oder nicht eindeutig zu Beginn oder am Ende der gesponserten Sendung auf den Sponsor hinweist,
30.
entgegen § 7 Abs. 2 Satz 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 74 Satz 1 oder 2 des Medienstaatsvertrages, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 3 und 4 des Medienstaatsvertrages, unzulässig gesponserte Bewegtbildangebote verbreitet oder
31.
gegen die Pflichten aus § 35 Abs. 5, § 36 Abs. 2 Satz 2 oder § 56 Abs. 1 verstößt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500 000 Euro, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nrn. 14 und 15 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro und im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nrn. 16 und 17 mit einer Geldbuße bis zu 250 000 Euro geahndet werden.
(3)
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung erteilt oder beantragt wurde. Über die Einleitung eines Verfahrens hat die zuständige Verwaltungsbehörde die übrigen Landesmedienanstalten unverzüglich zu unterrichten. Soweit ein Verfahren nach dieser Vorschrift in mehreren Ländern eingeleitet wurde, stimmen sich die beteiligten Behörden über die Frage ab, welche Behörde das Verfahren fortführt.
(4)
Hat die Medienanstalt Sachsen-Anhalt einem Veranstalter die Zulassung erteilt oder als zuständige Verwaltungsbehörde nach Absatz 3 Satz 1 gehandelt, so kann die Medienanstalt Sachsen-Anhalt bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Gesetzes sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die Medienanstalt Sachsen-Anhalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5)
Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.
(6)
Die Regelungen zu den Ordnungswidrigkeiten in § 24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bleiben unberührt.