Jurafuchs

§ 39

MedienG LSA
Überprüfungsklausel
Abschnitt 5 Übertragungskapazitäten
Stand 2013-01-02
Der V. Abschnitt II. Unterabschn. des Medienstaatsvertrages sowie die ergänzenden landesrechtlichen Regelungen werden regelmäßig alle fünf Jahre, erstmals zum 1. Oktober 2025, entsprechend Artikel 114 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36, L 334 vom 27.12.2019, S. 164), geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/2555 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80), überprüft. Die zuständige oberste Landesbehörde leitet den Bericht zur Unterrichtung an den Landtag weiter.

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