Jurafuchs

§ 46

MedienG LSA
Aufgaben des Vorstands
Abschnitt 6 Medienanstalt Sachsen-Anhalt
Stand 2013-01-02
(1)
Der Vorstand hat vorbehaltlich der Zuständigkeiten der ZAK, der GVK, der KEK und der KJM folgende Aufgaben:
1.
Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Versammlung,
2.
gemäß § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit
a)
§ 17 Abs. 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages nach Maßgabe der Beschlussfassung der Versammlung die Zuleitung eines Prüffalles an die KJM zu beantragen,
b)
§ 17 Abs. 1 Satz 6, § 19 Abs. 3, § 19b, § 20 Abs. 1 bis 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Entscheidungen der KJM zu vollziehen,
c)
§ 24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Zuständigkeiten der Medienanstalt Sachsen-Anhalt in Ordnungswidrigkeitsverfahren auszuüben, soweit nicht nach § 16 Satz 2 Nr. 9 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages die KJM zuständig ist.
3.
die Einhaltung der Vorschriften des § 7 zu überwachen und die insoweit erforderlichen Maßnahmen nach § 55 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 59 bis 61 zu treffen,
4.
die Durchführung von Verfahren über die Zulassung und deren Verlängerung, Ruhen, Widerruf und Rücknahme, soweit nicht nach § 43 Abs. 1 Nrn. 8 oder 48 die Versammlung zuständig ist,
5.
den Vollzug von Beschlüssen der Organe ZAK, KEK, GVK und KJM gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 104 Abs. 9 Satz 6 des Medienstaatsvertrages und die Kostenerhebung gegenüber den Verfahrensbeteiligten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 104 Abs. 11 Satz 1 des Medienstaatsvertrages,
6.
die Vorlage von Anträgen sowie von vorhandenen Unterlagen nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 107 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages an die ZAK und an die KEK,
7.
die Vorlage von Anträgen sowie von vorhandenen Unterlagen an die GVK nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 107 Abs. 1 und 2 des Medienstaatsvertrages,
8.
Anordnungen nach § 25 Abs. 4 zu treffen,
9.
Namen und Adressen von Rundfunkveranstaltern sowie der für das Rundfunkprogramm Verantwortlichen nach § 27 Abs. 1 an Dritte mitzuteilen,
10.
Beschwerden von Bürgern nach § 27 Abs. 3, im Falle des Satzes 2 nach Maßgabe der Beschlussfassung durch die Versammlung, zu bescheiden,
11.
Informationen privater Rundfunkveranstalter nach Maßgabe von § 31 Abs. 3 an die zuständige oberste Landesbehörde weiterzuleiten,
12.
Stellungnahmen von privaten Rundfunkveranstaltern und Anbietern von Telemedien nach Maßgabe von § 33 Abs. 3 und 4 einzuholen,
13.
zur Ausübung der Mitgliedschaft der Medienanstalt Sachsen-Anhalt in der GVK gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 104 Abs. 4 Satz 1 des Medienstaatsvertrages,
14.
Anzeige der Rechtswidrigkeit eines bundesweit verbreiteten Programms gegenüber der Medienanstalt Sachsen-Anhalt gemäß § 109 Abs. 5 des Medienstaatsvertrages,
15.
Einleitung eines rechtsaufsichtlichen Verfahrens nach § 109 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages,
16.
Vollzug von Entscheidungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 105 Abs. 4 des Medienstaatsvertrages,
17.
Fristen nach § 36 Abs. 2 Satz 4 und 5 zu setzen,
18.
gemäß § 41 Abs. 2 nach Maßgabe der Beschlussfassung der Versammlung medienpädagogische Maßnahmen zu unterstützen und sonstige Maßnahmen zur Förderung der Medienkompetenz, des Jugendmedienschutzes und des Medienstandorts Sachsen-Anhalt zu ergreifen und gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes nach Maßgabe der Beschlussfassung der Versammlung über die Betrauung zu entscheiden,
19.
soweit nicht die Versammlung zuständig ist, gemäß § 41 Abs. 3 die notwendigen Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Umstellung auf die digitale Übertragungstechnik zu unterstützen und die landesrechtlich gebotene rundfunktechnische Infrastruktur sowie Projekte zur Erprobung neuartiger Rundfunkübertragungstechniken, neuer Rundfunkangebote und neuer Telemedien zu fördern,
20.
gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 106 Abs. 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt den Haushaltsplan aufzustellen und diesen der Versammlung zuzuleiten,
21.
gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 109 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt die Jahresrechnung aufzustellen und diese nach ihrer Prüfung durch den Abschlussprüfer der Versammlung vorzulegen,
22.
der zuständigen obersten Landesbehörde gemäß § 50 Abs. 2 Satz 4 den von der Versammlung beschlossenen Haushaltsplan und gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 die geprüfte Jahresrechnung vorzulegen,
23.
gemäß § 50 Abs. 5 die zweijährige mittelfristige Finanzplanung aufzustellen und der Versammlung zuzuleiten,
24.
Verwaltungskosten nach § 51 Abs. 4 zu erheben,
25.
mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation, dem Bundeskartellamt und den Landeskartellbehörden nach Maßgabe von § 53 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 111 des Medienstaatsvertrages zusammenzuarbeiten,
26.
er ist Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten und nimmt die Befugnisse des Arbeitgebers gegenüber den Tarifbeschäftigten wahr,
27.
zu den Sitzungen der Versammlung einzuladen, sie zu leiten und die Sitzungsprotokolle zu erstellen und zu versenden und
28.
nach § 38d Abs. 3 Satz 2 unter den Beteiligten auf eine sachgerechte Lösung hinzuwirken.

Im Übrigen ist der Vorstand zuständig, wenn die Aufgabe nicht der Versammlung oder nach Maßgabe des Medienstaatsvertrages der ZAK, der GVK oder der KEK oder nach Maßgabe des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages der KJM zugewiesen ist.

(2)
Durch die Hauptsatzung kann der Vorstand ermächtigt werden, in dringenden Programmangelegenheiten, in denen eine Beschlussfassung der Versammlung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, vorläufige Entscheidungen zu treffen.
(3)
Vorbehaltlich der Regelungen der Sätze 2 und 3 und des § 49 Abs. 2 Nr. 4 vertreten die oder der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstands die Medienanstalt Sachsen-Anhalt gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. In der GVK ist die oder der Vorsitzende des Vorstands die Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Weitere Ausnahmen von der gemeinsamen Vertretung können in der Hauptsatzung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt geregelt werden.

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