Wird Rundfunk ohne Zulassung nach § 12 Abs. 1, § 19 Abs. 1 oder § 20 Abs. 2 veranstaltet, so ordnet die Medienanstalt Sachsen-Anhalt die Einstellung der Veranstaltung an und untersagt den Betreibern der technischen Übertragungseinrichtungen die Verbreitung.
§ 57
MedienG LSAVeranstaltung von Rundfunk ohne Zulassung
Abschnitt 7 Aufsichtsbefugnisse der Medienanstalt Sachsen-Anhalt und Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt
Stand 2013-01-02