Jurafuchs

§ 28

MedienG LSA
Verlautbarungspflicht
Abschnitt 4 Pflichten der Rundfunkveranstalter
Stand 2013-01-02
Der Bundesregierung und der Landesregierung ist in Katastrophenfällen oder bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unverzüglich angemessene Sendezeit für amtliche Verlautbarungen einzuräumen. Für Inhalt und Gestaltung der Sendung ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit eingeräumt worden ist. Die Rundfunkveranstalter können die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen. Verlautbarungen sind den Umständen der Verlautbarung entsprechend barrierefrei zu gestalten.

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