Jurafuchs

§ 5

MedienG LSA
Kurzberichterstattung, Übertragung von Großereignissen; Informationsrechte
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Stand 2013-01-02
(1)
Hinsichtlich der Kurzberichterstattung findet § 14 des Medienstaatsvertrages Anwendung.
(2)
Für die Übertragung von Großereignissen gilt § 13 des Medienstaatsvertrages.
(3)
Die Auskunftsrechte von Rundfunkveranstaltern richten sich nach § 5 des Medienstaatsvertrages.

Meine Notizen

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