(1)
Hinsichtlich der Kurzberichterstattung findet § 14 des Medienstaatsvertrages Anwendung.
(2)
Für die Übertragung von Großereignissen gilt § 13 des Medienstaatsvertrages.
(3)
Die Auskunftsrechte von Rundfunkveranstaltern richten sich nach § 5 des Medienstaatsvertrages.