(1)
Die Zulassung wird zurückgenommen, wenn
1.
der Rundfunkveranstalter die Zulassung durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt hat oder
2.
eine Zulassungsvoraussetzung nach den §§ 14 oder 15 von Anfang an nicht vorgelegen hat und auch nach Aufforderung nicht erfüllt wird.
(2)
Für einen Vermögensnachteil ist der Rundfunkveranstalter nicht zu entschädigen.
(3)
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz.