Jurafuchs

§ 40

MedienG LSA
Rechtsform, Recht auf Selbstverwaltung, Sitz, Organe und Fachausschüsse
Abschnitt 6 Medienanstalt Sachsen-Anhalt
Stand 2013-01-02
(1)
Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Halle.
(2)
Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt übt ihre Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt hat nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht auf Selbstverwaltung. Sie kann im Rahmen ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Satzungen und Richtlinien erlassen. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt gibt sich eine Hauptsatzung, die der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf. Satzungen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt werden von der zuständigen obersten Landesbehörde im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht. Staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung dürfen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt nicht übertragen werden.
(3)
Sie besitzt Dienstherrenfähigkeit und führt ein Dienstsiegel.
(4)
Organe der Medienanstalt Sachsen-Anhalt sind die Versammlung und der Vorstand. § 104 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages in Verbindung mit § 106 des Medienstaatsvertrages sowie § 14 Abs. 1 und 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bleiben unberührt.
(5)
Die Versammlung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Fachausschüsse bilden. Eine Aufgabenzuweisung nach einzelnen Rundfunkveranstaltern ist unzulässig. § 44 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

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