Durch dieses Gesetz wird das Recht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und des Artikels 2 des Grundgesetzes eingeschränkt.
§ 65
MedienG LSAEinschränkung von Grundrechten
Abschnitt 9 Schlussvorschriften
Stand 2013-01-02