Träger einer hauptamtlichen Verwaltung auf der gemeindlichen Ebene können
1.
amtsfreie Gemeinden (Teil 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg),
2.
Ämter (Teil 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg),
3.
Verbandsgemeinden (Abschnitt 2) und
4.
mitverwaltende Gemeinden (Abschnitt 3)
sein.