Jurafuchs

§ 13

VgMvG
Haushaltswirtschaft
Verbandsgemeinde
Stand 2024-03-05
(1)
Die Verbandsgemeinde besorgt das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen gemäß Teil 1 Kapitel 3 Abschnitt 1, 2 und 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg für die Ortsgemeinden.
(2)
Soweit eine Verbandsgemeinde ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet hat oder sich eines anderen Rechnungsprüfungsamtes bedient, obliegt diesem Rechnungsprüfungsamt auch die örtliche Prüfung der Ortsgemeinden gemäß § 102 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.

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