(1)
Gemeinden eines Landkreises, die unmittelbar aneinandergrenzen, können nach Beratung durch die untere Kommunalaufsichtsbehörde eine Mitverwaltung vereinbaren, ändern oder auflösen. Die Rechtsverhältnisse der Mitverwaltung sind in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden zu regeln (Mitverwaltungsvereinbarung). Die Vereinbarung zur Bildung, Änderung oder Auflösung der jeweiligen Mitverwaltung muss in den Gemeindevertretungen der beteiligten Gemeinden beschlossen werden. In der Vereinbarung kann bestimmt werden, dass die hauptamtlichen Bürgermeisterinnen oder hauptamtlichen Bürgermeister oder Beigeordneten der zukünftig mitverwalteten Gemeinden zu Beigeordneten der mitverwaltenden Gemeinde bestellt werden. Sie bedarf der Genehmigung durch das für Inneres zuständige Ministerium. Dieses kann die Genehmigung versagen, wenn die Vereinbarung den Maßstäben dieses Gesetzes oder dem öffentlichen Wohl widerspricht. Die Vereinbarung ist durch das für Inneres zuständige Ministerium im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt zu machen. Die Mitverwaltungsvereinbarung tritt, wenn kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die beteiligten Gemeinden haben nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften auf die erfolgte öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.
(2)
Entschließt sich eine bislang amtsfreie Gemeinde, sich von einer anderen amtsfreien Gemeinde mitverwalten zu lassen, so wird die bislang amtsfreie Gemeinde in eine mitverwaltete Gemeinde umgewandelt. Die Gemeindevertretung einer mitverwalteten Gemeinde nach Satz 1 wählt die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder den ehrenamtlichen Bürgermeister für den Rest der laufenden Wahlperiode. Die Amtszeit der oder des Neugewählten beginnt mit der Annahme der Wahl. Mit Beginn der Amtszeit der neu gewählten ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des neu gewählten ehrenamtlichen Bürgermeisters, die oder der in entsprechender Anwendung des § 33 Absatz 1 und des § 51 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg kraft Amtes den Vorsitz in der Gemeindevertretung führt, verliert die oder der bisherige Vorsitzende der Gemeindevertretung dieses Amt. In der ersten Sitzung der Gemeindevertretung nach diesem Wechsel im Vorsitz der Gemeindevertretung sind die Stellvertreter der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung neu zu wählen.
(3)
Bei einem Zusammenschluss der an der Mitverwaltung beteiligten Gemeinden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde und gleichzeitiger Auflösung der Mitverwaltung nimmt die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister der mitverwaltenden Gemeinde bis zum Beginn der Amtszeit der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters der neuen amtsfreien Gemeinde das Amt der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters der neugebildeten Gemeinde wahr. Soweit ein Zusammenschluss nach Satz 1 mit der Auflösung mehrerer Gemeinden, Ämter oder Verbandsgemeinden mit Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten verbunden ist, ist in dem Gebietsänderungsvertrag nach § 6 Absatz 3 Satz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg festzulegen, welcher der Hauptverwaltungsbeamteninnen oder Hauptverwaltungsbeamten das Amt der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters im Sinne von Satz 1 wahrnimmt.
(4)
Das für Inneres zuständige Ministerium kann die Genehmigung der Bildung, Änderung oder Auflösung einer Mitverwaltung insbesondere versagen, wenn dadurch für einzelne angrenzende Gemeinden, die nicht in die Bildung oder Änderung der Mitverwaltung mit eingebunden werden sollen, der Fortbestand oder die Bildung einer eigenen leistungsfähigen Verwaltung gefährdet ist. Gleiches gilt, wenn durch die Bildung, Änderung oder Auflösung einer Mitverwaltung die Verwaltungskraft eines danach nur noch teilweise fortbestehenden Amtes oder einer nur noch teilweise fortbestehenden Verbandsgemeinde gefährdet würde oder eine Regelung zur anteiligen Überleitung des Personals zwischen den Dienstherrn oder den Arbeitgebern nicht getroffen wurde. Die Regelung zur anteiligen Überleitung des Personals ist von der Gemeindevertretung der mitverwaltenden Gemeinde, dem Amtsausschuss oder der Verbandsgemeindevertretung zu beschließen.
(5)
In Fällen, in denen es zur Auflösung eines Amtes nach § 134 Absatz 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg kommt, kann das für Inneres zuständige Ministerium auf Antrag des Amtes eine Mitverwaltung von bisher diesem Amt zugehörigen Gemeinden, die für sich keine neue hauptamtliche Verwaltung finden, aus Gründen des Gemeinwohls bei Vorliegen eines zustimmenden Beschlusses der Gemeindevertretung der künftigen mitverwaltenden Gemeinde anordnen. Im Fall von Gemeindezusammenschlüssen nach § 6 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg kann das für Inneres zuständige Ministerium auf Antrag einer beteiligten Gemeinde die Änderung oder Auflösung einer Mitverwaltung aus Gründen des Gemeinwohls anordnen. Die Anordnung hat die örtlichen Zusammenhänge, im Besonderen Wege-, Verkehrs-, Schul- und Wirtschaftsverhältnisse, aber auch kirchliche, kulturelle und geschichtliche Beziehungen so weit wie möglich zu berücksichtigen. Die Beurteilung, ob Gründe des Gemeinwohls für eine Anordnung vorliegen, richtet sich ausschließlich nach diesem Gesetz und der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. Vor einer Anordnung nach Satz 1 oder Satz 2 sind die betroffenen Gemeinden zu hören, und es muss Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ausschuss des Brandenburger Landtages hergestellt sein.
(6)
Im Fall von genehmigten Gemeindestrukturänderungen, die zur Änderung oder Auflösung einer Mitverwaltung führen, passt die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister der mitverwaltenden Gemeinde die Mitverwaltungsvereinbarung an und macht sie im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt.