(1)
Die mitverwaltende Gemeinde und die mitverwalteten Gemeinden verfügen als jeweils fortbestehende eigenständige juristische Personen des öffentlichen Rechts über ein eigenes Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen gemäß den Regelungen des Teils 1 Kapitel 3 Abschnitt 1, 2 und 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.
(2)
Die Erhebung der Kreisumlage wird von der Mitverwaltung nicht berührt.
(3)
Die mitverwaltende Gemeinde besorgt das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen für die mitverwalteten Gemeinden.
(4)
Soweit die mitverwaltende Gemeinde ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet hat oder sich eines anderen Rechnungsprüfungsamtes bedient, obliegt diesem Rechnungsprüfungsamt auch die örtliche Prüfung der mitverwalteten Gemeinden.
(5)
Für die hauptamtliche Verwaltung der mitverwalteten Gemeinden sind der mitverwaltenden Gemeinde die Kosten zu erstatten.