(1)
Die mitverwaltende Gemeinde ist anstelle der mitverwalteten Gemeinden Trägerin der Auftragsangelegenheiten. Selbstverwaltungsaufgaben und Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung führt die mitverwaltende Gemeinde für die mitverwalteten Gemeinden in deren Namen als hauptamtliche Verwaltung durch (Mitverwaltung); die Aufgabenträgerschaft der mitverwalteten Gemeinden für diese Aufgaben bleibt unberührt, soweit in der Mitverwaltungsvereinbarung keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
(2)
Für die Auftragsangelegenheiten ist die mitverwaltende Gemeinde Rechtsnachfolgerin der mitverwalteten Gemeinden, soweit gesetzlich oder in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 17 Absatz 1 nichts anderes bestimmt ist. Die mitverwaltende Gemeinde tritt als Rechtsnachfolgerin in die Verträge ein, die die mitverwalteten Gemeinden vor Bildung der Mitverwaltung als Trägerinnen der Auftragsangelegenheiten abgeschlossen haben, soweit gesetzlich oder in der Mitverwaltungsvereinbarung nichts anderes bestimmt ist.
(3)
Bei Selbstverwaltungsaufgaben und Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung mit Selbstverwaltungscharakter bereitet die mitverwaltende Gemeinde durch ihre Hauptverwaltungsbeamtin oder ihren Hauptverwaltungsbeamten im Benehmen mit der jeweiligen ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder dem jeweiligen ehrenamtlichen Bürgermeister die Beschlüsse der Gemeindevertretungen der mitverwalteten Gemeinden vor und führt sie nach deren Beschlussfassung durch. Auf dem Gebiet der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung ohne Selbstverwaltungscharakter trifft die mitverwaltende Gemeinde durch ihre Hauptverwaltungsbeamtin oder ihren Hauptverwaltungsbeamten die Entscheidungen für die mitverwaltete Gemeinde in deren Namen als hauptamtliche Verwaltung.
(4)
In gerichtlichen Verfahren und in Rechts- und Verwaltungsgeschäften vertritt die mitverwaltende Gemeinde die mitverwaltete Gemeinde. Ist die mitverwaltende Gemeinde selbst oder sind mehrere an der Mitverwaltung beteiligte Gemeinden an einem gerichtlichen Verfahren oder an Rechts- und Verwaltungsgeschäften beteiligt, ist außer in den Fällen des § 97 Absatz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der mitverwalteten Gemeinde, soweit nicht die Gemeindevertretung für einzelne Rechtsgeschäfte oder einen bestimmten Kreis von Rechtsgeschäften eine Befreiung der mitverwaltenden Gemeinde vom Verbot des Insichgeschäfts beschließt; Stellvertreter im Sinne des § 57 Absatz 2 Satz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg sind die Stellvertreter der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters nach § 52 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.
(5)
Die an der Mitverwaltung beteiligten Gemeinden und ihre Organe arbeiten unter Beachtung ihrer jeweiligen Verantwortungsbereiche vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich gegenseitig über alle Beschlüsse der Gemeindevertretungen und alle Entscheidungen der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters von grundsätzlicher Bedeutung.