(1)Die Verbandsgemeinde ist in ihrem Gebiet Trägerin der durch Gesetz oder Verordnung dem Amt übertragenen Aufgaben, soweit in diesem oder anderen Gesetzen oder aufgrund eines Gesetzes nicht abweichend geregelt.
(2)Die Verbandsgemeinde ist anstelle der Ortsgemeinden Trägerin der folgenden Aufgaben:1.die nach dem Brandenburgischen Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8 S. 22) geändert worden ist, den Gemeinden oder Gemeindeverbänden mit Ausnahme der den Landkreisen übertragenen Aufgaben,
2.Bau und Unterhaltung von zentralen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen, die mehreren Ortsgemeinden dienen,
3.Bau und Unterhaltung überörtlicher Sozialeinrichtungen, soweit nicht freie gemeinnützige Träger solche errichten,
4.die Flächennutzungsplanung gemäß § 203 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (
S. 3634) mit der Maßgabe, dass die endgültige Entscheidung der Verbandsgemeinde über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Flächennutzungsplans der Zustimmung der Ortsgemeinden bedarf; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn mehr als die Hälfte der Ortsgemeinden zugestimmt hat und in diesen mehr als zwei Drittel der Einwohnerinnen und Einwohner der Verbandsgemeinde wohnen; sofern Änderungen oder Ergänzungen des Flächennutzungsplans die Grundsätze der Gesamtplanung nicht berühren, bedürfen sie nur der Zustimmung derjenigen Ortsgemeinden, die selbst oder als Nachbargemeinden von den Änderungen oder Ergänzungen berührt werden; kommt die Zustimmung nicht zustande, so entscheidet die Verbandsgemeindevertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder,
5.die nach dem Kindertagesstättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I S. 384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2018 (GVBl. I Nr. 11) geändert worden ist, den Gemeinden übertragenen Aufgaben, einschließlich des Rechts nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes,
6.die Aufgaben nach dem Schiedsstellengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2000 (GVBl. I S. 158; 2001 I S. 38), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. März 2018 (GVBl. I Nr. 4 S. 3) geändert worden ist,
7.die gesetzliche Verpflichtung zur Hilfe in Verwaltungsangelegenheiten gemäß § 16 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.
Die Verbandsgemeinde kann zudem anstelle der Ortsgemeinden die Aufgaben der Tourismusförderung und der Wirtschaftsförderung erfüllen, soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind.
(3)Die Verbandsgemeinde erfüllt eine einzelne Selbstverwaltungsaufgabe der Ortsgemeinden nur dann an deren Stelle, wenn die Gemeindevertretungen mehrerer Ortsgemeinden die Aufgabe auf die Verbandsgemeinde übertragen und die Verbandsgemeindevertretung zustimmt. Der Antrag der Ortsgemeinde und die Zustimmung der Verbandsgemeindevertretung bedürfen jeweils der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Ortsgemeindevertretung und der Verbandsgemeindevertretung. Die Übertragung wird wirksam, nachdem die Verbandsgemeinde die beabsichtigte Übertragung der unteren Kommunalaufsichtsbehörde angezeigt hat und diese nicht innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen nach Zugang der Anzeige der Übertragung widersprochen hat.
(4)Soweit amtsangehörige Gemeinden weitere Aufgaben nach § 135 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg auf das Amt übertragen haben, kann abweichend von Absatz 3 in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 3 Absatz 1 zur Bildung der Verbandsgemeinde vorgesehen werden, dass die Verbandsgemeinde Trägerin dieser Aufgaben für die betroffenen Ortsgemeinden wird.
(5)Jede Ortsgemeinde kann die Rückübertragung einer nach Absatz 3 oder Absatz 4 übertragenen Selbstverwaltungsaufgabe binnen einer angemessenen Frist verlangen, wenn sich die Verhältnisse, die der Übertragung zugrunde lagen, so wesentlich geändert haben, dass der Ortsgemeinde ein Festhalten an der Übertragung nicht weiter zugemutet werden kann. Die Rückübertragung bedarf der Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn die Verbandsgemeindevertretung mit der Rückübertragung nicht einverstanden ist. Die Rückübertragung einer einzelnen nach Absatz 3 oder 4 übertragenen Selbstverwaltungsaufgabe ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen von Satz 1 zulässig, wenn die Gemeindevertretungen aller Ortsgemeinden, die die betreffende Aufgabe übertragen haben, und die Verbandsgemeindevertretung dies beschließen. Bei der Entscheidung über die Rückübertragung sind alle Mitglieder der Verbandsgemeindevertretung stimmberechtigt. Soweit erforderlich, erfolgt in den Fällen der Rückübertragung eine Auseinandersetzung in entsprechender Anwendung der für Gebietsänderungen der Gemeinden geltenden Vorschriften. Die Verbandsgemeinde hat Rückübertragungen nach Satz 1 oder 3 sowie den Wegfall oder die Erledigung von übertragenen Aufgaben unverzüglich der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.
(6)Für die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Aufgaben ist die Verbandsgemeinde Rechtsnachfolgerin des Amtes oder der an der Verbandsgemeinde beteiligten Gemeinden, soweit gesetzlich oder in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 3 Absatz 1 nichts anderes bestimmt ist; § 107 des Brandenburgischen Schulgesetzes bleibt unberührt. Die Verbandsgemeinde tritt als Rechtsnachfolgerin in die Verträge ein, die die an der Verbandsgemeinde beteiligten Gemeinden vor der Verbandsgemeindebildung in ihrer Funktion als Trägerinnen der Aufgaben nach den Absätzen 1, 2 und 3 abgeschlossen haben oder die ein Amt vor der Verbandsgemeindebildung als Trägerin der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 4 abgeschlossen hat, soweit gesetzlich oder in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 3 Absatz 1 nichts anderes bestimmt ist.
(7)Die Verbandsgemeinde verwaltet und unterstützt die Ortsgemeinden. Sie berät die Ortsgemeinden bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben und wirkt auf deren Erfüllung hin. Zwischen Verbandsgemeinde und Ortsgemeinden gilt das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme und vertrauensvoller Zusammenarbeit.
(8)Soweit eine bislang große kreisangehörige Stadt mit der Bildung einer Verbandsgemeinde nach § 3 Absatz 4 Ortsgemeinde wird, führt die Verbandsgemeinde die durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder auf Antrag der großen kreisangehörigen Stadt übertragenen Aufgaben für die betroffene Ortsgemeinde entsprechend deren Beschlussfassung in deren Namen durch; die Aufgabenträgerschaft der betroffenen Ortsgemeinde für diese Aufgaben bleibt unberührt. Die Vorbereitung der Beschlüsse der Gemeindevertretung der betroffenen Ortsgemeinde erfolgt in diesen Fällen durch die Verbandsgemeindebürgermeisterin oder den Verbandsgemeindebürgermeister im Benehmen mit der jeweiligen ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder dem jeweiligen ehrenamtlichen Bürgermeister.
(9)Die Verbandsgemeinde haftet für Schäden, die Ortsgemeinden dadurch entstehen, dass Bedienstete oder Organwalter der Verbandsgemeinde bei der Wahrnehmung von Aufgaben für die Ortsgemeinden schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. § 25 Absatz 3 Satz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt entsprechend.
(10)Verbandsgemeinden, die ganz oder teilweise zum angestammten Siedlungsgebiet des sorbischen/wendischen Volkes nach dem Sorben/Wenden-Gesetz vom 7. Juli 1994 (GVBl. I S. 294), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Februar 2014 (GVBl. I Nr. 7) geändert worden ist, gehören, wenden die in den jeweiligen Ortsgemeinden getroffene Regelungen zur Wahrung der Interessen des sorbischen/wendischen Volkes nach § 6 des Sorben/Wenden-Gesetzes und § 2 Absatz 2 Satz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg sinngemäß an.