(1)
Die Verbandsgemeinde nimmt am kommunalen Finanzausgleich nach Maßgabe des Brandenburgischen Finanzausgleichgesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 262), das zuletzt durch das Gesetz vom 15. März 2016 (GVBl. I Nr. 10) geändert worden ist, teil.
(2)
Soweit die sonstigen Finanzmittel der Verbandsgemeinde den für die Aufgabenerfüllung notwendigen Finanzbedarf nicht decken, ist eine Umlage von den Ortsgemeinden zu erheben (Verbandsgemeindeumlage).
(3)
Handelt es sich um Einrichtungen oder Leistungen der Verbandsgemeinde, die ausschließlich oder in besonders großem oder besonders geringem Maß einzelnen Ortsgemeinden zustattenkommen, so kann die Verbandsgemeindevertretung für diese Ortsgemeinden eine ausschließliche Belastung oder eine nach dem Umfang näher zu bestimmende Mehr- oder Minderbelastung beschließen.
(4)
Die Verbandsgemeindeumlage ist für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen; § 130 Absatz 5 sowie § 139 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gelten entsprechend.