(1)
Die Mitverwaltung ist eine Organisationsform ohne eigene Rechtspersönlichkeit von aneinandergrenzenden Gemeinden desselben Landkreises, bei der die mitverwaltende Gemeinde für die mitverwalteten Gemeinden die Aufgaben der hauptamtlichen Verwaltung wahrnimmt.
(2)
Die mitverwalteten Gemeinden haben jeweils eine ehrenamtliche Bürgermeisterin oder einen ehrenamtlichen Bürgermeister und eine Gemeindevertretung. Die mitverwaltende Gemeinde hat eine hauptamtliche Bürgermeisterin oder einen hauptamtlichen Bürgermeister und eine Gemeindevertretung. Die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister der mitverwaltenden Gemeinde nimmt im Wege der horizontalen Organleihe auch die Funktion der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten für die mitverwalteten Gemeinden wahr. Die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister der mitverwaltenden Gemeinde kann nicht gleichzeitig Bürgermeisterin oder Bürgermeister oder Mitglied der Gemeindevertretung einer der mitverwalteten Gemeinden sein. Die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister hat in den Sitzungen der Gemeindevertretungen der mitverwalteten Gemeinden und ihrer Ausschüsse ein aktives Teilnahmerecht. § 22 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt entsprechend.
(3)
§ 12 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass auch die Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Dienst der mitverwaltenden Gemeinde stehen, nicht zugleich Bürgermeisterin oder Bürgermeister oder Mitglied der Gemeindevertretung einer der mitverwalteten Gemeinden sein können.
(4)
Wahlbehörde der mitverwaltenden Gemeinde und der mitverwalteten Gemeinden ist die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister der mitverwaltenden Gemeinde.