Jurafuchs

§ 9

VgMvG
Verbandsgemeindebürgermeisterin oder Verbandsgemeindebürgermeister
Verbandsgemeinde
Stand 2024-03-05
(1)
Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamter der Verbandsgemeinde ist die Verbandsgemeindebürgermeisterin oder der Verbandsgemeindebürgermeister. Sie oder er ist hauptamtliche Beamtin auf Zeit oder hauptamtlicher Beamter auf Zeit, ihr oder ihm obliegt die Leitung der Verbandsgemeindeverwaltung sowie die rechtliche Vertretung und Repräsentanz der Verbandsgemeinde.
(2)
Die Verbandsgemeindebürgermeisterin oder der Verbandsgemeindebürgermeister wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde für die Dauer von acht Jahren gewählt. Die Regelungen des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung für die unmittelbaren Wahlen der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in den amtsfreien Gemeinden gelten entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3)
Die Verbandsgemeindebürgermeisterin oder der Verbandsgemeindebürgermeister kann nicht zugleich ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister einer Ortsgemeinde sein.
(4)
Die Verbandsgemeindebürgermeisterin oder der Verbandsgemeindebürgermeister nimmt die Aufgabe der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten für die Ortsgemeinden wahr. Ist die Verbandsgemeinde selbst oder sind mehrere Ortsgemeinden an einem gerichtlichen Verfahren oder an Rechts- und Verwaltungsgeschäften beteiligt, obliegt außer in den Fällen des § 97 Absatz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder dem ehrenamtlichen Bürgermeister die gesetzliche Vertretung der Ortsgemeinde, soweit nicht die Gemeindevertretung für einzelne Rechtsgeschäfte oder einen bestimmten Kreis von Rechtsgeschäften eine Befreiung der Verbandsgemeindebürgermeisterin oder des Verbandsgemeindebürgermeisters vom Verbot des Insichgeschäfts beschließt; Stellvertreterin oder Stellvertreter im Sinne des § 57 Absatz 2 Satz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg sind die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters nach § 52 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.

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