(1)
Die Verbandsgemeinde ist ein gebietskörperschaftlicher Gemeindeverband, der aus aneinandergrenzenden Gemeinden desselben Landkreises besteht. Sie erfüllt neben den verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden (Ortsgemeinden) öffentliche Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der folgenden Vorschriften. Sie verwaltet ihre Angelegenheiten selbst in eigener Verantwortung.
(2)
Die Verbandsgemeinde besteht aus mindestens zwei Ortsgemeinden.