Jurafuchs

§ 7

VgMvG
Erstmalige Wahl der Verbandsgemeindevertretung
Verbandsgemeinde
Stand 2024-03-05
(1)
Die erstmalige Wahl der Verbandsgemeindevertretung findet innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Bildung der Verbandsgemeinde nach § 3 Absatz 1 statt. Die Aufsichtsbehörde bestimmt rechtzeitig den Wahltag. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Verbandsgemeinde macht spätestens am 92. Tag vor der Wahl den Wahltag und die Wahlzeit öffentlich bekannt.
(2)
Die erstmalige Wahl der Verbandsgemeindevertretung findet für den Rest der allgemeinen Wahlperiode statt. Findet die erstmalige Wahl der Verbandsgemeindevertretung 48 Monate nach dem Tag der letzten landesweiten Kommunalwahlen statt, so endet die Wahlperiode erst mit dem Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode.
(3)
Abweichend von Absatz 1 kann in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 3 Absatz 1 die Fortdauer der vorläufigen Vertretung der Verbandsgemeinde bis zum Ablauf der allgemeinen Wahlperiode bestimmt werden.
(4)
Für die Vorbereitung und Durchführung der erstmaligen Wahl der Verbandsgemeindevertretung finden die Regelungen des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung für die unmittelbaren Wahlen der Gemeindevertretungen in den Gemeinden und die ergänzenden Vorschriften des § 94 Absatz 1 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung für die erstmalige Wahl der Vertretung nach der Bildung einer neuen Gemeinde entsprechend Anwendung.

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