(1)
Auf die Verbandsgemeinden sind die Vorschriften des Teils 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, die für die kreisangehörigen amtsfreien Gemeinden gelten, entsprechend anwendbar. Dies gilt nicht, soweit in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften eine abweichende Regelung getroffen wird. § 1 Absatz 1, § 2 und § 5 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg finden keine Anwendung. Die Verbandsgemeinde selbst hat keine Ortsteile. Die Vorschriften der §§ 45 bis 48 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg bleiben für die Ortsteile in Ortsgemeinden unberührt. § 55 Absatz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt mit der Maßgabe, dass die Beanstandung von Beschlüssen der Gemeindevertretung einer Ortsgemeinde innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Niederschrift der Sitzung der Gemeindevertretung der Ortsgemeinde bei der Verwaltung der Verbandsgemeinde schriftlich oder elektronisch gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung der Ortsgemeinde erfolgen muss. Bei der entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Teils 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg nach Satz 1 und 2 tritt an die Stelle der Gemeindevertretung die Verbandsgemeindevertretung und an die Stelle der Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter treten die Verbandsgemeindevertreterinnen oder Verbandsgemeindevertreter, an die Stelle der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters tritt die Verbandsgemeindebürgermeisterin oder der Verbandsgemeindebürgermeister.
(2)
Auf die Ortsgemeinden sind die Vorschriften des Teils 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, die für die amtsangehörigen Gemeinden gelten, entsprechend anwendbar. Dies gilt nicht, soweit in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften eine abweichende Regelung getroffen wird.
(3)
Vorschriften, die aufgrund des Teils 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg für die Gemeinden erlassen wurden, gelten für die Verbandsgemeinde entsprechend, soweit nicht in diesen oder anderen Rechtsvorschriften abweichende Regelungen getroffen oder die Verbandsgemeinden von der Anwendung ausgenommen werden.
(4)
Vorschriften, die für Ämter und amtsfreie Gemeinden erlassen wurden, gelten für die Verbandsgemeinde entsprechend, soweit nicht in diesen oder anderen Rechtsvorschriften abweichende Regelungen getroffen oder die Verbandsgemeinden von der Anwendung ausgenommen werden.