(1)
Für die Vorbereitung und Durchführung der kommunalen Wahlen und Abstimmungen auf der Verbandsgemeindeebene beruft die Verbandsgemeindevertretung eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter; die §§ 15 und 16 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und die §§ 2 bis 4 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung gelten entsprechend.
(2)
Die Gemeindevertretung einer Ortsgemeinde kann beschließen, dass der Verbandsgemeindevertretung die Aufgabe übertragen wird, für die Ortsgemeinde eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu berufen. Haben mehrere Ortsgemeinden einen solchen Beschluss gefasst, so kann die Verbandsgemeindevertretung für diese Ortsgemeinden auch insgesamt oder für mehrere von ihnen jeweils eine gemeinsame Wahlleiterin oder einen gemeinsamen Wahlleiter nebst Stellvertreterin oder Stellvertreter berufen. Im Übrigen finden die §§ 14 bis 16 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und § 1 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung sinngemäß Anwendung.
(3)
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Verbandsgemeinde kann zugleich zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter einzelner oder mehrerer Ortsgemeinden berufen werden. Satz 1 gilt für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter entsprechend.