Jurafuchs

§ 5

VgMvG
Personalüberleitung
Verbandsgemeinde
Stand 2024-03-05
(1)
Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, die eine Verbandsgemeinde bilden, treten gemäß § 31 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. Juni 2018 (GVBl. I Nr. 17) geändert worden ist, in Verbindung mit § 16 Absatz 1 und 4 erste Alternative des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, in den Dienst der Verbandsgemeinde über. Die hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister und die Beigeordneten der bisherigen Gemeinden können zu Beigeordneten der neu gebildeten Verbandsgemeinde bestellt werden. § 59 Absatz 1 und 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg findet bis zum Ablauf der Amtszeit übergetretener Beamtinnen und Beamter auf Zeit keine Anwendung.
(2)
Im Übrigen richtet sich die Rechtsstellung der übergetretenen Beamtinnen und Beamten nach § 18 des Beamtenstatusgesetzes, die der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nach § 19 des Beamtenstatusgesetzes, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 50 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 2, Nr. 34), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 7 S. 17) geändert worden ist, findet Anwendung. Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die bei Anwendung des § 18 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes die Voraussetzungen des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 77), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2018 (GVBl. I Nr. 14 S. 29) geändert worden ist, nicht erfüllen und deshalb aufgrund der Umbildung nicht in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, gelten als abgewählt und erhalten bis zum Ablauf ihrer Amtszeit Besoldung und Versorgung nach den für abgewählte Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit geltenden Vorschriften. Soweit die Bildung der Verbandsgemeinde einen Wechsel des Dienstortes zur Folge hat, gilt der Übertritt in den Dienst der Verbandsgemeinde als Versetzung im Sinne der umzugskostenrechtlichen und trennungsgeldrechtlichen Vorschriften.
(3)
Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Gemeinden, die eine Verbandsgemeinde bilden, gehen kraft Gesetzes auf die neu gebildete Verbandsgemeinde über. Die Verbandsgemeinde tritt in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Personalüberleitung bestehenden Arbeitsverhältnissen ein; diese werden mit der Verbandsgemeinde fortgesetzt. Die bis zum Tag vor dem Übergang der Arbeitsverhältnisse erworbene Rechtsstellung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, insbesondere im Hinblick auf erreichte tarifrechtlich maßgebliche Zeiten, bleibt gewahrt. Den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist der gesetzliche Übergang der Arbeitsverhältnisse, der Eintritt der Verbandsgemeinde in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen, deren Fortsetzung mit dem neuen Arbeitgeber und die Wahrung ihrer erworbenen Rechtsstellung schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu bestätigen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4)
Betriebsbedingte Kündigungen aus Gründen, die im Zusammenhang mit der Bildung der Verbandgemeinde stehen, sind für einen in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 3 Absatz 1 zu bestimmenden Zeitraum ab dem Übergang des jeweiligen Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Änderungskündigungen, die wegen eines Wechsels des Arbeitsortes erforderlich werden. Das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5)
Absatz 3 Satz 1, 2 und 5 sowie die Absätze 4 und 6 gelten für Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden entsprechend. Die Verbandsgemeinde stellt sicher, dass Beamtinnen und Beamte auf Probe nach Bildung der Verbandsgemeinde weiter verwendet werden können und Beamtinnen und Beamte auf Widerruf die Gelegenheit erhalten, ihren Vorbereitungsdienst zu beenden und die Prüfung abzulegen.
(6)
Die personalverwaltenden Stellen der an der Bildung einer Verbandsgemeinde beteiligten Gemeinden können zur Vorbereitung der künftigen Personalstruktur der Verbandsgemeinde ohne Einwilligung der Beschäftigten folgende personenbezogene Daten aus den Personalakten übermitteln, soweit dies zur Vorbereitung der Überleitung erforderlich ist:
1.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht,
2.
Familienstand, Anzahl der Kinder unter 18 Jahren im Haushalt, tatsächliche Betreuung oder Pflege mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder eines sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen,
3.
Wohnort, Dienstort, Mobilität,
4.
Bildungsabschluss und sonstige Qualifikationen,
5.
Amtsbezeichnung, Besoldungsgruppe, Entgeltgruppe,
6.
bisherige berufliche Tätigkeiten seit dem 3. Oktober 1990 und Dauer der Zugehörigkeit zum bisherigen Dienstherrn oder Arbeitgeber,
7.
Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit,
8.
Vorliegen einer Schwerbehinderung oder einer gleichgestellten Behinderung, Erwerbsminderung durch Dienstunfall oder Berufskrankheit,
9.
Vorliegen einer Altersteilzeitvereinbarung oder -bewilligung.
(7)
Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für die Fälle, dass eines oder mehrere Ämter beziehungsweise eine oder mehrere Verbandsgemeinden beteiligt sind.
(8)
Wird eine Verbandsgemeinde geändert oder aufgelöst, sind in der hierfür nach § 3 Absatz 1 erforderlichen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Personalüberleitungsbestimmungen in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 7 zu treffen.

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