Jurafuchs

§ 22

VgMvG
Zuständigkeiten des Mitverwaltungsausschusses
Mitverwaltung
Stand 2024-03-05
(1)
Der Mitverwaltungsausschuss nimmt die nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 5, 7 und 12 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg den Gemeindevertretungen vorbehaltenen Zuständigkeiten sowohl für die mitverwaltende als auch die mitverwalteten Gemeinden wahr.
(2)
Der Mitverwaltungsausschuss soll im Interesse einer effektiven Verwaltungsdurchführung bei mehreren mitverwalteten Gemeinden auf möglichst gleichlautende Beschlüsse hinwirken.

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