Jurafuchs

§ 20

VgMvG
Personalüberleitung
Mitverwaltung
Stand 2024-03-05
(1)
Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, deren Aufgaben nach Maßgabe des § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 durch die mitverwaltende Gemeinde anstelle der mitverwalteten Gemeinde wahrgenommen werden, treten gemäß § 31 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 16 Absatz 1 und 4 letzte Alternative des Beamtenstatusgesetzes in den Dienst der mitverwaltenden Gemeinde über. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn eine Wahrnehmung der Aufgaben nach Maßgabe des § 19 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 erfolgt. Die hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister und die Beigeordneten der mitverwalteten Gemeinden können zu Beigeordneten der mitverwaltenden Gemeinde bestellt werden. § 59 Absatz 1 und 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg findet bis zum Ablauf der Amtszeit übergetretener Beamtinnen und Beamter auf Zeit keine Anwendung.
(2)
Im Übrigen richtet sich die Rechtsstellung der übergetretenen Beamtinnen und Beamten nach § 18 des Beamtenstatusgesetzes, die der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nach § 19 des Beamtenstatusgesetzes, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 50 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes findet Anwendung. Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die bei Anwendung des § 18 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes die Voraussetzungen des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllen und deshalb aufgrund der Umbildung nicht in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, gelten als abgewählt und erhalten bis zum Ablauf ihrer Amtszeit Besoldung und Versorgung nach den für abgewählte Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit geltenden Vorschriften. Soweit die Bildung einer Mitverwaltung einen Wechsel des Dienstortes zur Folge hat, gilt der Übertritt in den Dienst der mitverwaltenden Gemeinde als Versetzung im Sinne der umzugskostenrechtlichen und trennungsgeldrechtlichen Vorschriften.
(3)
Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der mitverwalteten Gemeinden gehen kraft Gesetzes auf die mitverwaltende Gemeinde über. Die mitverwaltende Gemeinde tritt in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Personalüberleitung bestehenden Arbeitsverhältnisse ein; diese werden mit der mitverwaltenden Gemeinde fortgesetzt. Die bis zum Tag vor dem Übergang der Arbeitsverhältnisse erworbene Rechtsstellung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, insbesondere im Hinblick auf erreichte tarifrechtlich maßgebliche Zeiten, bleibt gewahrt. Den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist der gesetzliche Übergang der Arbeitsverhältnisse, der Eintritt der mitverwaltenden Gemeinde in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen, deren Fortsetzung mit dem neuen Arbeitgeber und die Wahrung ihrer erworbenen Rechtsstellung schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu bestätigen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4)
§ 5 Absatz 4 bis 7 gilt entsprechend.
(5)
Wird die Mitverwaltung geändert oder aufgelöst, sind in der hierfür nach § 17 Absatz 1 abzuschließenden Mitverwaltungsvereinbarung Personalüberleitungsbestimmungen in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 zu treffen.
(6)
Soweit bei der Bildung einer Mitverwaltung Gemeinden beteiligt sind, die nicht über eine eigene Verwaltung verfügen, sind Regelungen zur Personalüberleitung in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu treffen.

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