(1)
Für die Mitverwaltung ist ein gemeinsames Organ der beteiligten Gemeinden zu bilden (Mitverwaltungsausschuss).
(2)
Der Mitverwaltungsausschuss besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister der mitverwaltenden Gemeinde, den ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern der mitverwalteten Gemeinden und den weiteren Mitgliedern nach Absatz 3, mit der Maßgabe, dass keine Gemeinde mehr als 50 Prozent aller Stimmen haben darf.
(3)
Gemeinden mit mehr als 600 Einwohnerinnen und Einwohnern bestellen weitere Mitglieder in den Mitverwaltungsausschuss. Ihre Anzahl beträgt in Gemeinden
1.
von 601 bis 1 500 Einwohnerinnen und Einwohnern eins,
2.
von 1 501 bis 3 000 Einwohnerinnen und Einwohnern zwei,
3.
von 3 001 bis 5 000 Einwohnerinnen und Einwohnern drei,
4.
von 5 001 bis 7 000 Einwohnerinnen und Einwohnern vier und
5.
ab 7 001 Einwohnerinnen und Einwohnern fünf.
Für die Anzahl der weiteren Mitglieder ist die Einwohnerzahl maßgebend, die der letzten allgemeinen Wahl zu den Gemeindevertretungen zugrunde gelegen hat. Bei Gebietsänderungen ist die Einwohnerzahl maßgebend, die der letzten fortgeschriebenen Bevölkerungszahl entspricht, welche mindestens sechs Monate vor dem Wirksamwerden der Gebietsänderung von dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlicht wurde.
(4)
Jedes Mitglied im Mitverwaltungsausschuss hat eine Stimme. Die Vertreterinnen oder Vertreter einer Gemeinde können im Mitverwaltungsausschuss nur einheitlich abstimmen; eine uneinheitliche Stimmabgabe ist ungültig. Die Gemeindevertretung der mitverwalteten oder der mitverwaltenden Gemeinde kann ihren Vertreterinnen oder Vertretern im Mitverwaltungsausschuss insoweit Richtlinien und Weisungen erteilen.
(5)
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Mitverwaltungsausschusses ist die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister der mitverwaltenden Gemeinde. Der Mitverwaltungsausschuss benennt aus seiner Mitte die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens eine weitere Vertreterin oder einen weiteren Vertreter.
(6)
Auf den Mitverwaltungsausschuss sind die §§ 27 bis 31, 33 bis 43 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg entsprechend anwendbar. Dies gilt nicht, soweit in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften eine abweichende Regelung getroffen wird. § 36 Absatz 1 und § 39 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gelten mit der Maßgabe, dass die Bekanntmachung nach den Regelungen für die jeweilige Gemeindevertretung erfolgt.