Jurafuchs

§ 8

VgMvG
Widerspruchsrecht
Verbandsgemeinde
Stand 2024-03-05
Die Gemeindevertretung einer Ortsgemeinde kann einem Beschluss der Verbandsgemeindevertretung widersprechen, wenn der Beschluss die Ortsgemeinde betrifft und deren Wohl gefährdet. Der Widerspruch muss binnen drei Wochen nach Zugang des Beschlusses bei der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder dem ehrenamtlichen Bürgermeister schriftlich oder elektronisch erhoben und begründet werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung gegenüber allen Ortsgemeinden und führt zur Aufhebung des Beschlusses, wenn die Verbandsgemeindevertretung den Widerspruch nicht binnen eines Monats zurückweist; der Zurückweisungsbeschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Verbandsgemeindevertretung.

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