(1)
Gemeinden eines Landkreises, die unmittelbar aneinandergrenzen, können nach Beratung durch die untere Kommunalaufsichtsbehörde eine Verbandsgemeinde bilden, ändern oder auflösen. Die Einzelheiten der Bildung oder Änderung, insbesondere der Name und der Sitz der Verwaltung, oder der Auflösung der Verbandsgemeinde sind in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden in entsprechender Anwendung des § 7 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 ( GVBl. I S. 286), die zuletzt durch das Gesetz vom 29. Juni 2018 (GVBl. I Nr. 15, 19) geändert worden ist, zu regeln. In der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung kann geregelt werden, dass die Verbandsgemeinde einen zweisprachigen Namen in deutscher und niedersorbischer Sprache trägt, wenn einzelne Gemeinden nach Satz 1 zum angestammten Siedlungsgebiet des sorbischen/wendischen Volkes gehören. Gehören alle Gemeinden nach Satz 1 zum angestammten Siedlungsgebiet des sorbischen/wendischen Volkes, gilt § 9 Absatz 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg entsprechend. Die Vereinbarung zur Bildung, Änderung oder Auflösung der Verbandsgemeinde muss in den Gemeindevertretungen beschlossen werden. Sie bedarf der Genehmigung durch das für Inneres zuständige Ministerium. Die Vereinbarung ist durch das für Inneres zuständige Ministerium im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt zu machen. Die Vereinbarung tritt, wenn kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die beteiligten Gemeinden haben nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften auf die erfolgte öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.
(2)
In der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach Absatz 1 sind insbesondere Regelungen über die vorläufige Vertretung der Bevölkerung der neugebildeten Verbandsgemeinde durch Mitglieder der Gemeindevertretungen der Gemeinden, die die Verbandsgemeinde bilden, in der vorläufigen Verbandsgemeindevertretung bis zur Neuwahl zu treffen; § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt entsprechend. Darüber hinaus soll eine Auflistung des Vermögens und der Schulden, die den Aufgaben gemäß § 4 Absatz 1 bis 4 zuzuordnen sind und entschädigungslos im Zuge der Rechtsnachfolge gemäß § 4 Absatz 6 Satz 1 gesetzlich übergehen, beigefügt werden oder es ist in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung eine abweichende Regelung zum Übergang von Vermögen und Schulden zu treffen. § 84 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg findet entsprechende Anwendung.
(3)
Bei der Bildung einer Verbandsgemeinde unter Übertritt einer Hauptverwaltungsbeamtin oder eines Hauptverwaltungsbeamten nimmt diese oder dieser bis zum Beginn der Amtszeit der Verbandsgemeindebürgermeisterin oder des Verbandsgemeindebürgermeisters das Amt der Verbandsgemeindebürgermeisterin oder des Verbandsgemeindebürgermeisters der gebildeten Verbandsgemeinde wahr. Führt die Bildung einer Verbandsgemeinde zum Übertritt mehrerer Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamter, ist in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung festzulegen, welche der bisherigen Hauptverwaltungsbeamtinnen oder welcher Hauptverwaltungsbeamte das Amt nach Satz 1 wahrnimmt.
(4)
Eine bislang amtsfreie Gemeinde wird mit der Bildung einer Verbandsgemeinde in eine Ortsgemeinde umgewandelt. Die Gemeindevertretung einer Ortsgemeinde nach Satz 1 wählt die neue ehrenamtliche Bürgermeisterin oder den neuen ehrenamtlichen Bürgermeister für den Rest der laufenden Wahlperiode. Die Amtszeit der oder des Neugewählten beginnt mit der Annahme der Wahl. Mit Beginn der Amtszeit der neu gewählten ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des neu gewählten ehrenamtlichen Bürgermeisters, die oder der in entsprechender Anwendung des § 33 Absatz 1 und des § 51 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg kraft ihres oder seines Amtes den Vorsitz in der Gemeindevertretung führt, verliert die oder der bisherige Vorsitzende der Gemeindevertretung dieses Amt. In der ersten Sitzung der Gemeindevertretung nach diesem Wechsel im Vorsitz der Gemeindevertretung sind die stellvertretenden Vorsitzenden der Gemeindevertretung neu zu wählen.
(5)
Im Fall von genehmigten Gemeindestrukturänderungen, die zur Änderung einer Verbandsgemeinde oder mehrerer Verbandsgemeinden führen, passt die jeweilige Verbandsgemeindebürgermeisterin oder der jeweilige Verbandsgemeindebürgermeister die öffentlich-rechtliche Vereinbarung an und macht sie im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt.
(6)
Bei einem Zusammenschluss mehrerer Ortsgemeinden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde unter Auflösung der Verbandsgemeinde nimmt die Verbandsgemeindebürgermeisterin oder der Verbandsgemeindebürgermeister bis zum Beginn der Amtszeit der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters der neuen amtsfreien Gemeinde das Amt der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters der neugebildeten Gemeinde wahr. Soweit ein Zusammenschluss nach Satz 1 zur Auflösung mehrerer Verbandsgemeinden führt, ist in dem Gebietsänderungsvertrag nach § 6 Absatz 3 Satz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg festzulegen, welche Verbandsgemeindebürgermeisterin oder welcher Verbandsgemeindebürgermeister das Amt der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters im Sinne von Satz 1 vorübergehend wahrnimmt.
(7)
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Absatz 1 bedarf der Genehmigung durch das für Inneres zuständige Ministerium. Dieses kann die Genehmigung versagen, wenn die Vereinbarung den Maßstäben dieses Gesetzes oder dem öffentlichen Wohl widerspricht. Das für Inneres zuständige Ministerium kann die Genehmigung der Bildung, Änderung oder Auflösung einer Verbandsgemeinde insbesondere versagen, wenn dadurch für einzelne angrenzende Gemeinden, die nicht in die Bildung oder Änderung der Verbandsgemeinde mit eingebunden werden sollen, der Fortbestand oder die Bildung einer eigenen leistungsfähigen Verwaltung gefährdet ist. Gleiches gilt, wenn durch die Bildung, Änderung oder Auflösung einer Verbandsgemeinde die Verwaltungskraft eines danach nur noch teilweise fortbestehenden Amtes oder einer nur noch teilweise fortbestehenden Verbandsgemeinde gefährdet würde.
(8)
Das für Inneres zuständige Ministerium kann die Änderung oder Auflösung von Verbandsgemeinden aus Gründen des Gemeinwohls nach den Maßstäben dieses Gesetzes anordnen.