Jurafuchs

§ 6

VgMvG
Verbandsgemeindevertretung
Verbandsgemeinde
Stand 2024-03-05
(1)
Die Verbandsgemeindevertretung besteht aus den ehrenamtlich tätigen Verbandsgemeindevertreterinnen und Verbandsgemeindevertretern und der hauptamtlich tätigen Verbandsgemeindebürgermeisterin oder dem hauptamtlich tätigen Verbandsgemeindebürgermeister als stimmberechtigtes Mitglied. Die ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der Ortsgemeinden können, auch wenn sie keine gewählten Verbandsgemeindevertreterinnen oder Verbandsgemeindevertreter sind, an den Sitzungen der Verbandsgemeindevertretung und an den Sitzungen der Ausschüsse der Verbandsgemeindevertretung, in denen Belange ihrer Ortsgemeinde berührt werden, teilnehmen. Ihnen steht insoweit bezogen auf ihre Ortsgemeinde ein aktives Teilnahmerecht zu.
(2)
Die Verbandsgemeindevertreterinnen und die Verbandsgemeindevertreter werden am Tag der landesweiten Kommunalwahlen in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Regelungen des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2018 (GVBl. I Nr. 16 S. 2) geändert worden ist, und der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung vom 4. Februar 2008 ( GVBl. II S. 38), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 4. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 26 S. 4) geändert worden ist, für die unmittelbaren Wahlen der Gemeindevertretungen in den Gemeinden finden entsprechende Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3)
Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Dienst der Verbandsgemeinde stehen, können nicht zugleich
1.
Mitglied der Verbandsgemeindevertretung sein; dies gilt nicht für die Verbandsgemeindebürgermeisterin und den Verbandsgemeindebürgermeister,
2.
der Gemeindevertretung einer der Ortsgemeinden angehören.

Im Übrigen gilt § 12 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes entsprechend.

(4)
Die Gemeinden, die eine Verbandsgemeinde bilden, können in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 3 Absatz 1 für einen Zeitraum von bis zu zwei Wahlperioden bestimmen, dass die gesetzliche Höchstzahl der Wahlkreise abweichend von § 20 Absatz 3 und 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und gleichzeitig die gesetzliche Anzahl der Verbandsgemeindevertreterinnen und Verbandsgemeindevertreter abweichend von § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes um bis zu 50 Prozent erhöht werden kann.
(5)
Die Wahlkreise können abweichend von § 21 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes mit Rücksicht auf die Grenzen einzelner oder sämtlicher Ortsgemeinden oder Ortsteile unterschiedlich groß sein; § 21 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend.

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