(1)
Auf die mitverwaltenden Gemeinden sind die Vorschriften des Teils 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, die für die kreisangehörigen amtsfreien Gemeinden gelten, entsprechend anwendbar. Soweit diese auf die Einwohnerzahl einer kreisangehörigen amtsfreien Gemeinde abstellen, ist die Summe der Einwohnerzahlen der mitverwaltenden Gemeinde und aller mitverwalteten Gemeinden maßgeblich. Dies gilt nicht, soweit in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften eine abweichende Regelung getroffen wird.
(2)
Auf die mitverwalteten Gemeinden sind die Vorschriften des Teils 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, die für die amtsangehörigen Gemeinden gelten, entsprechend anwendbar. Dies gilt nicht, soweit in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften eine abweichende Regelung getroffen wird.
(3)
Vorschriften, die aufgrund des Teils 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg für die Gemeinden erlassen wurden, gelten für die mitverwaltenden und die mitverwalteten Gemeinden entsprechend, soweit nicht in diesen oder anderen Rechtsvorschriften abweichende Regelungen getroffen oder die mitverwalteten und mitverwaltenden Gemeinden von der Anwendung ausgenommen werden.
(4)
Vorschriften, die für Ämter und amtsfreie Gemeinden erlassen wurden, gelten für die mitverwaltende Gemeinde und die mitverwaltete Gemeinde entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften abweichende Regelungen getroffen oder die mitverwaltende Gemeinde oder die mitverwaltete Gemeinde von der Anwendung ausgenommen werden; § 19 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.