Jurafuchs

§ 1

ThürAVO
Geltungsbereich und Bezeichnung
Allgemeines
Stand 2016-04-28
(1)
Unternehmen der Gemeinde in der Rechtsform einer kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts im Sinne des § 76a ThürKO sind ergänzend zu den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung nach den Bestimmungen dieser Verordnung sowie der Unternehmenssatzung zu führen, soweit nicht spezialgesetzliche Regelungen etwas anderes bestimmen.
(2)
Diese Verordnung gilt entsprechend für die kommunalen Anstalten von Landkreisen, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbänden sowie mit Ausnahme des § 25 auch für die gemeinsamen kommunalen Anstalten im Sinne des § 43 ThürKGG.
(3)
In der Unternehmenssatzung kann bestimmt werden, dass für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen § 3 Abs. 1 bis 4 und 6 sowie die §§ 5, 6, 8 bis 10, 12 bis 16 und 18 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik (ThürKDG) vom 19. November 2008 (GVBl. S. 381) und die Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik vom 11. Dezember 2008 (GVBl. S. 504) jeweils in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung finden sollen. In diesem Fall finden die §§ 6, 10, 11 Abs. 1, die §§ 12, 13 Abs. 1 und 2, die §§ 14 bis 18, 19 Abs. 2 sowie die §§ 20 bis 23 keine Anwendung; statt eines Wirtschaftsplans nach § 12 ist ein Haushaltsplan entsprechend § 7 ThürKDG zu erstellen.
(4)
Kommunale Anstalten führen in oder neben ihrem Namen die Bezeichnung „Kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts“ oder „Gemeinsame Kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts“.

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